Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45 SGB  XI,  UstA-VO BW

Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege (Pflegegrad 2 - 5) haben Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag (125.- Euro/Monat). Damit können Kosten für Angebote zur Unterstützung im Alltag (z.B. durch die org. Nachbarschaftshilfen) erstattet werden. Der Betrag kann aber auch verwendet werden für Tages-, Nacht-, Kurzzeitpflege und  für Leistungen ambulanter Pflegedienste. Der Betrag 125.-/Monat muss nicht im jeweiligen Monat verbraucht werden, sondern kann noch bis in das 1. Halbjahr des Folgejahres in Anspruch genommen werden.


Nachbarschaftshilfen (also: freiwillig Engagierte mit Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG), die Unterstützung im Alltag in der Häuslichkeit (z.B. für Demenzerkrankte) erbringen, benötigen eine Anerkennung durch das zuständige Landratsamt. Grundlage hierfür sind § 45a SGB XI, § 53c SGB XI und UstA-VO BW (Unterstützungsangebote-Verordnung Baden-Württemberg).